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Recyclingverbot für mineralische Abfälle mit absichtlich zugesetztem Asbest

Im Bereich der Umwelttechnik wird der fachgerechte Umgang mit mineralischen Abfällen immer wichtiger - vor allem, wenn es sich um Asbest handelt. Gesetzliche Vorgaben, technische Grenzwerte und Arbeitsschutzbestimmungen stellen hohe Anforderungen an Planung, Rückbau und Entsorgung.

Vor diesem Hintergrund befasst sich dieser Artikel mit den Recyclingverbot für mineralische Abfälle mit absichtlich zugesetztem Asbest. Die Einstufung erfolgt aus umwelttechnischer und rechtlicher Sicht und ist insbesondere für Infrastruktur-, Verkehrs- und Tiefbauwerke relevant. Die technische Einstufung erfolgt u.a. im Rahmen der Umweltexpertise von BIG - Mitglied der SIERA-Allianz.

Technischer Hintergrund: Asbest in mineralischen Baustoffen

Unterscheidung zwischen natürlichem und absichtlich zugesetztem Asbest

Vor allem die stark beanspruchten Straßenbeläge bestehen oft aus basischen, magmatischen Gesteinen wie Basalt, Diabas oder Gabbro, die natürliche Anteile an Asbestmineralien enthalten können. Vor allem in den 1960er und 1970er Jahren wurden Asbestfasern auch absichtlich zugesetzt (z. B. in Fugenabdichtungen für Betonfahrbahnen oder asbesthaltige Abstandshalter in Brückenbauwerken).

Rechtlicher Rahmen: Chemikalien-, Gefahrstoff- und Abfallrecht

Verbote nach ChemVerbotsV und REACH

Nach § 3 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und Zubereitungen sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt < 0,1 % enthalten.

Abgrenzung nach der Gefahrstoffverordnung

Nach § 16 (2) in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 1 (Asbest) der Gefahrstoffverordnung ist die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest enthalten, erst ab einem Massengehalt von 0,1 % verboten.

Einstufung nach TRGS 517 und Abfallrecht

Grenzwerte und Deklaration

Nach den Vorgaben der TRGS 517 müssen Schichten mit einem Anteil an lungengängigen Asbestfasern nach WHO < 0,008 M.-% als „asbestfrei“ deklariert werden. „Besondere Maßnahmen“ für Arbeitsschutz und Sicherheit sind nicht erforderlich. Bei einem Asbestanteil WHO ≥ 0,008 M.-% müssen die Schichten als „asbesthaltig“ deklariert werden, werden aber bis zur Grenze von 0,1 M-% als „nicht gefährlicher Abfall“ eingestuft.

Nach der Gefahrstoffverordnung dürfen Gemische und Produkte mit einem Asbestgehalt von weniger als 0,1 M.-% wiederverwendet werden. Unabhängig davon sind bei der Entfernung asbesthaltiger Schichten „besondere Maßnahmen“ für den Arbeitsschutz erforderlich.

Ab einem Massengehalt von ≥ 0,1 M.-% handelt es sich um Abfall, der nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf und als gefährlicher Abfall entsorgt werden muss.

Messergebnisse und Bewertung

Keine Rundung der Analysewerte

Bitte beachte bei der Angabe der Ergebnisse: Die Werte werden nicht gerundet, d.h. ein Ergebnis von z.B. 0,099 M.-% wird nicht auf 0,1 M.-% aufgerundet. Das bedeutet, dass der Wert unter dem Wert von 0,1 M.-% liegt und daher als „nicht gefährlicher Abfall“ eingestuft wird.

Besonderes Merkmal: Absichtlich hinzugefügtes Asbest

Ausschluss aus der Kreislaufwirtschaft

Für absichtlich zugefügtes Asbest gibt es keine Ausnahmen von den Beschränkungsvorschriften. Sobald Asbest entdeckt wird, muss er gemäß der ChemVerbV in Verbindung mit der REACH-Verordnung aus der Kreislaufwirtschaft entfernt werden, unabhängig von seinem Massengehalt.

Abriss, Trennung und Massenbeobachtung

Unveränderter Originaltext:

Stellt sich heraus, dass Asbestprodukte verwendet wurden, muss im Hinblick auf das KrWG geprüft werden, ob diese Produkte vom Rest des Gebäudes getrennt werden können. Ist dies nicht der Fall, ist eine Massenanalyse erforderlich, d.h. die Masse des Asbests muss in die Masse des Gebäudes umgerechnet werden.

Mögliche Konstellationen für die Entsorgung

➢ Beträgt der Massenanteil weniger als 0,1 M.-%, müssen die Abbruchabfälle als nicht gefährliche Abfälle mit dem Abfallschlüssel 17 01 01 Beton mit dem Zusatz „enthält Asbest“ auf einer dafür zugelassenen Deponie entsorgt werden.

Bei einem Massenanteil von ≥ 0,1 M.-% muss das Abbruchmaterial als gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 17 06 05* Asbesthaltige Baustoffe auf einer dafür zugelassenen Deponie entsorgt werden.

Es ist nicht zulässig, den Asbestgehalt auf das gesamte Abbruchmaterial hochzurechnen, um die Erklärung „asbestfrei“ abzugeben. Wenn asbesthaltige Abstandshalter vorhanden sind, muss das gesamte Abbruchmaterial als „asbesthaltig“ eingestuft werden.

Bedeutung für die Praxis im Umwelt- und Ingenieurbereich

Für Ingenieur- und Umweltprojekte - insbesondere im Verkehrs- und Infrastrukturbau - ist die Korrekte Klassifizierung des Asbestgehalts entscheidend für die Planungssicherheit, den Arbeitsschutz und die rechtskonforme Entsorgung. Spezialisiertes Fachwissen, wie es zum Beispiel von BIG- Mitglied der SIERA-Allianz Der Bereich Umwelttechnik unterstützt Kunden bei der rechtssicheren Umsetzung komplexer Anforderungen.

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